§1
Name, Sitz, Rechtsform
(1) Der Verein trägt den Namen „Ortsverein Oberlemp“
(2) Der Sitz des Vereins ist die Anschrift des Vereinsvorsitzenden in 35614 Asslar-Oberlemp
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2
Zweck des Vereins
(1) Der „Ortsverein Oberlemp“ verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“
der Abgabenordnung (§§51 ff) in der jeweiligen Fassung.
a) Förderung des Dorflebens, gesellschaftlicher Aktivitäten und des des traditionellen
Brauchtums
b) Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke
c) Förderung der Heimatpflege, Heimatkunde und der Ortsverschönerung;
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden,
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
( 2 ) Politische und religiöse Betätigungen sind ausgeschlossen.
§ 3
Mitglieder des Vereins
(1) Der Verein besteht aus:
a) den Mitgliedern
b) den Ehrenmitgliedern
c) den fördernden Mitgliedern (ohne Vereinspflichten und ohne Stimmrecht)
§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tag der
Aufnahme.
(2) Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen ausgewählt werden, die sich besondere
Verdienste erworben haben, Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von
der Mitgliederversammlung ernannt. Außerdem werden Mitglieder ab der 50-jährigen
Vereinszugehörigkeit zu Ehrenmitgliedern ernannt.
(3) Als fördernde Mitglieder können natürliche oder juristische Personen aufgenommen
werden, die durch ihren Beitritt ihre Verbundenheit mit dem Ortsverein bekunden wollen.
Der Beitrag ist frei wählbar, beträgt jedoch mindestens die Hälfte des regulären Beitrags.
Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung.
§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
(2) Die Mitgliedschaft kann zum Ende des Geschäftsjahres schriftlich gekündigt werden.
(3) Die Mitgliedschaft endet ferner durch Ausschluss aus dem Verein
Der Ausschluss ist auszusprechen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins
verstößt oder die bürgerlichen Ehrenrechte verliert. Der Ausschluss erfolgt ferner bei einem
Beitragsrückstand von mehr als einem Jahr.
(4) Über den Ausschluss der Mitglieder entscheidet der Vorstand. Gegen diese Entscheidung ist
Beschwerde an den Vorstand zulässig.
(5) Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung
aberkannt werden.
(6) In allen Fällen ist der Auszuschließende vorher anzuhören. Der Ausschluß ist schriftlich zu
begründen.
(7) Mit dem Ausscheiden erlöschen alle Vermögensrechtlichen Ansprüche des Mitgliedes gegen
den Verein.
(8) Die Mitgliedschaft endet ferner durch das Ableben eines Vereinsmitgliedes.
Satzung für den Ortsverein Oberlemp
§ 6
Mittel
(1) Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden aufgebracht
a) durch jährliche Mitgliedsbeiträge, deren Höhe vom Vorstand festzusetzen ist
b) durch Einnahmen aus der Vermietung des Freizeitheims
c) durch freiwillige Zuwendungen
d) durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln
e) durch Überschüsse
§7
Organe des Vereins
(1) Die Organe des Vereins sind
a) Mitgliederversammlung
b) Vereinsvorstand
§8
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das
oberste Beschlussorgan.
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden oder im Verhinderungsfall von
seinem Vertreter geleitet und ist mindestens einmal jährlich unter Bekanntgabe der
vorgesehenen Tagesordnung durchzuführen.
(3) Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Stimmberechtigten ist innerhalb einer
vierwöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. In dem
Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein.
Satzung für den Ortsverein Oberlemp
§ 9
Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a) Beratung und Beschlussfassung über eingebracht Anträge
b) Wahl der Mitglieder des Vorstandes gemäß § 1 1 ( 1 ) dieser Satzung
c) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
d) die Genehmigung der Jahresrechnung
e) Entlastung des Vorstandes und des Kassierers
f) Wahl der Kassenprüfer
g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen
h) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
§10
Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung
mindestens 20 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
Bei Beschlussunfähigkeit muss innerhalb von vier Wochen eine neue
Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen werden.
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen;
Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von
zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen,
Mitgliederversammlung kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit beschließen, geheim
abzustimmen.
(3) Vorsitzender, Kassierer, Schriftführer und deren Stellvertreter, sowie die Beisitzer und
Hüttenwarte werden offen gewählt. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag eines
stimmberechtigten Mitgliedes beschließen, die Wahl geheim durchzufuhren. Gewählt ist,
wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
(4) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, deren Richtigkeit vom
Schriftführer und dem Vorsitzenden zu bescheinigen ist,
(5) Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Anträge zur Niederschrift zu geben.
(6) Stimmberechtigt sind Vereinsmitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
Satzung für den Ortsverein Oberlemp
§11
Vereinsvorstand
(1) Der geschäftsführende Vereinsvorstand besteht kraft Amtes aus
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellv. Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem Kassierer
e) dem Hüttenwart
(2) der Vorstand wird erweitert durch
a) den stellv. Kassierer
b) den stellv. Schriftführer
c) den stellv. Hüttenwart
d) dem ersten Beisitzer
e) dem zweiten Beisitzer
Personen des erweiterten Vorstandes haben ebenso eine Stimme und können auf Einladung
des Vorstandes an den Vorstandssitzungen teilnehmen.
(3) Der Vorstand hat die Mitglieder angemessen über die Vereinsangelegenheiten zu
unterrichten.
(4) Der Vorsitzende lädt zu den Vorstandssitzungen ein und leitet die Versammlung. Über den
wesentlichen Gang ist eine Niederschrift zu fertigen, die von ihm unterzeichnet wird.
(5) Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Dabei haben Vorstandsmitglieder, die
mehrere Vorstandsämter begleiten, nur eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme
des Vorsitzenden den Ausschlag.
(6) Für Beschlüsse sind min. drei Vorstandsmitglieder notwendig, wobei min. ein Mitglied des
geschäftsführenden Vorstandes einbezogen sein muss.
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf 3 Jahre gewählt.
Scheidet ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied aus, rückt sein Stellvertreter in die
entsprechende Position auf.
(7) Ansonsten kann bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes durch den Vorstand
ein Nachfolger kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung eingesetzt werden. In
der nächsten Mitgliederversammlung wird durch Wahl das betreffende Vorstandsamt für die
Restlaufzeit der Wahlperiode besetzt.
Satzung für den Ortsverein Oberlemp
§12
Geschäftsführung und Vertretung
(1) Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Auftrag der
Mitgliederversammlung ehrenamtlich. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Erklärungen des Vereins werden im Namen des Vorstandes durch den Vorsitzenden
abgegeben.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§13
Freizeitheim
(4) Das Freizeitheim wird durch den Verein, im Auftrag des Eigentümers, der Stadt Aßlar,
verwaltet und zur privaten Nutzung über den Verein vermietet.
(5) Die Umsetzung der Vermietung erfolgt über den Hüttenwart und den Vorstand des Vereins
anhand des Mietvertrages mit dem Nutzer.
(6) Die Miete und Kostenfestsetzung erfolgt über den Vereinsvorstand mit einfacher Mehrheit.
(7) Über die Ein- und Ausgaben ist vom Hüttenwart Buch zu führen.
(8) Aufwandsentschädigungen für Betreuung und Verwaltungen werden vom Vorstand bewilligt
und durch die Vereinskassenprüfungen geprüft.
(9) Der Verein kann das Freizeitheim für eigene Veranstaltungen kostenfrei nutzen. Die
Vereinstermine gehen den Vermietungsterminen in der Regel vor.
§14
Rechnungswesen
(1) Der Kassierer ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte und
Mitgliedsbeiträge verantwortlich.
(2) Der Hüttenwart ist für die ordnungsgemäße Führung der Einnahmen aus der Vermietung
und Abrechnung der Ausgaben des Freizeitheims verantwortlich.
(3) Der Kassierer und der Hüttenwart hat die Abwicklung der Kassengeschäfte nach Weisungen
des Vorstandes durchzuführen. Beide arbeiten arbeitsteilig zusammen.
(4) Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.
(5) Am Ende des Geschäftsjahres legt er gegenüber den Kassenprüfern Rechnung ab.
(6) Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und erstatten in der Jahreshauptversammlung
Bericht
Satzung für den Ortsverein Oberlemp
§15
Unterabteilungen
(1) Der Verein kann Unterabteilungen bilden, wie z.B. eine Jugend- oder Kinderabteilung oder
einen abgegrenzten Interessensbereich, der sich unter dem Verein selbst verwaltet.
(2) Die Mitglieder der Unterabteilungen sind Vereinsmitglieder und handeln im Sinne der
Satzung und deren Bestimmungen.
(3) Der Vorstand kann auf Antrag jeweils einen Beisitzer aus der Unterabteilung kommissarisch
in den erweiterten Vorstand aufnehmen und in der Mitgliederversammlung bestätigen
lassen.
§16
Auflösung
(4) Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung
mindestens zwei Fünftel der Mitgliedervertreter anwesend sind und mit drei Viertel der
abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen.
(5) Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine
neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluss zur Auflösung ohne
Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten mit einer Stimmenmehrheit von drei Viertel der
vertretenen Stimmen gefasst wird. In der zweiten Ladung muss auf diese Bestimmung
besonders hingewiesen werden.
(6) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das
Vermögen des Vereins an die Stadt Aßlar, die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke oder für gemeindliche Einrichtungen des Stadtteils Oberlemp zu
verwenden hat.
Diese Satzung tritt gemäß Mitgliederbeschluss vom 29.06.2023 in Kraft:
Aßlar-Oberlemp, den 29.06.2023